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VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 IFG, § 8 IFG, § 65 Abs 2 VwGO
Beiladung bei Anspruch auf Informationszugang - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens bei Gefahr der Rechtsvereitelung durch den Stillstand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IFG § 8; VwGO § 65 Abs. 2
Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens bei Gefahr der Rechtsvereitelung durch den Stillstand - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 7 K 4127/12
- EuGH, 28.06.2013 - C-140/13
- VG Frankfurt/Main, 09.07.2013 - 7 K 4127/12
- VG Frankfurt/Main, 02.08.2013 - 7 K 4127/12
- VG Frankfurt/Main, 23.08.2013 - 7 K 4127/12
- VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13
- EuGH, 12.11.2014 - C-140/13
- VG Frankfurt/Main, 22.04.2015 - 7 K 4127/12
Papierfundstellen
- DÖV 2014, 172
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 04.05.2011 - 6 E 823/11
Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13
6 Bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (Az. 6 E 823/11) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass ein Aufschieben der Entscheidung über den Beiladungsantrag bis zum Abschluss eines Zwischenverfahrens - dort nach § 99 VwGO - und die gleichzeitige Aussetzung nicht ermessensgerecht i. S. d. § 94 VwGO ist, wenn sie einem eventuell Beizuladenden die Möglichkeit nimmt, sich an dem Zwischenverfahren zu beteiligen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17
Entschädigung aufgrund immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer eines …
Zwar ist ein Verwaltungsgericht wegen des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet, ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. VGH BW…, Beschluss vom 11. September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 11. November 2013 - 6 E 1703/13 -, juris Rn. 6).