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   VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13   

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https://dejure.org/2013,33494
VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13 (https://dejure.org/2013,33494)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.2013 - 6 E 1703/13 (https://dejure.org/2013,33494)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 2013 - 6 E 1703/13 (https://dejure.org/2013,33494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 IFG, § 8 IFG, § 65 Abs 2 VwGO
    Beiladung bei Anspruch auf Informationszugang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens bei Gefahr der Rechtsvereitelung durch den Stillstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 8; VwGO § 65 Abs. 2
    Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens bei Gefahr der Rechtsvereitelung durch den Stillstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 04.05.2011 - 6 E 823/11
    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.2013 - 6 E 1703/13
    6 Bereits mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (Az. 6 E 823/11) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass ein Aufschieben der Entscheidung über den Beiladungsantrag bis zum Abschluss eines Zwischenverfahrens - dort nach § 99 VwGO - und die gleichzeitige Aussetzung nicht ermessensgerecht i. S. d. § 94 VwGO ist, wenn sie einem eventuell Beizuladenden die Möglichkeit nimmt, sich an dem Zwischenverfahren zu beteiligen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 - 7 P EK 1/17

    Entschädigung aufgrund immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer eines

    Zwar ist ein Verwaltungsgericht wegen des gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet, ein rechtmäßig ausgesetztes Verfahren fortzusetzen, wenn ein Stillstand für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. September 1992 - 10 S 1450/91 -, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 11. November 2013 - 6 E 1703/13 -, juris Rn. 6).
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